"Sehr geehrte Damen und Herren,

in den letzten Tagen gab es zahlreiche Anfragen zum Umgang mit der Testpflicht beim Betreten von Sportstätten und -anlagen für Kinder zwischen 6 und 13 Jahren. Leider lässt die Corona-Verordnung verschiedene Auslegungsmöglichkeiten zu. Das Amt für öffentliche Ordnung hat diesen Sachverhalt nun nochmals einer rechtlichen Prüfung unterzogen und ist zu folgendem Ergebnis gelangt:

Der Betrieb von Sportanlagen und Sportstätten sowie vergleichbaren Einrichtungen ist im Freien grundsätzlich zulässig mit maximal 20 Personen. Diese Personen müssen einen tagesaktuellen negativen Schnelltest oder eine Geimpften- oder Genesenenbescheinigung vorweisen können. Diese Verpflichtung gilt jedoch erst ab einem Alter von 14 Jahren. Vor dem Hintergrund, dass Schulkinder bei Besuch von Präsenzunterricht derzeit sowieso zweimal die Woche getestet werden, halten wir diese Vorgehensweise sowohl rechtlich als auch infektiologisch für vertretbar.

Darüber hinaus ist es in Sportstätten in Innenräumen derzeit zulässig, mit zwei Haushalten, aber maximal 5 Personen, ohne Test zu trainieren. Eigene Kinder bis 13 Jahre zählen hierbei nicht zu den fünf Personen. Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen bleiben für den Freizeit- und Amateursport noch geschlossen.

Für den 2. Öffnungsschritt, der bei weiter sinkender Inzidenz voraussichtlich am 11. Juni in Kraft tritt, gelten dann folgende Regelungen:

Sowohl im Innen- als auch im Außenbereich ist Sport zulässig. Dies gilt ab dem 2. Öffnungsschritt auch für Fitnessstudios, Yogastudios und vergleichbare Einrichtungen. Dabei ist die maximale Teilnehmerzahl auf eine Person pro 20 qm beschränkt. Im Außenbereich dürfen in jedem Fall 20 Personen zusammen Sport machen, auch wenn die Fläche kleiner ist als 20 qm pro Person.

Ein Test ist bei Sport im Freien weiterhin grundsätzlich erst ab 14 Jahren notwendig, im Innenbereich müssen auch Kinder ab sechs Jahren getestet sein. Wenn im Außenbereich mehr als 20 Kinder trainieren, müssen auch hier alle Kinder ab sechs Jahren getestet werden.

Wir hoffen, mit dieser Auslegungsweise einigermaßen Klarheit geschaffen zu haben. Die Regelungen sind leider sehr kompliziert gehalten, diese vereinfacht darzustellen ist kaum möglich. Bei Rückfragen dürfen Sie sich natürlich gerne an uns bzw. an das Amt für öffentliche Ordnung wenden."

Ich versuche nun genaueres zu erfahren um schnellstmöglich mit den Planungen beginnen zu können.

Grüße

Harry