"Liebe Sportlerinnen und Sportler,
mit Beschluss vom 3. Juni hat die Landesregierung die Corona-Verordnung erneut geändert. Die Änderungen sehen erfreulicherweise weitere Lockerungen für den Sport abhängig von der jeweiligen 7-Tage-Inzidenz in den Stadt-/Landkreisen vor. Sie gelten grundsätzlich ab Montag, 7. Juni.
Die Landeshauptstadt Stuttgart hat am Sonntag, 6. Juni, die Unterschreitung der Inzidenz unter 50 an fünf aufeinanderfolgenden Tagen sowie die damit verbundenen Lockerungen festgestellt und entsprechend veröffentlicht. Damit gelten unmittelbar alle Erleichterungen der Öffnungsstufen 1 bis 3. Die Lockerungen treten am Tag nach der Bekanntmachung durch die örtlichen Stuttgarter Behörden in Kraft und werden zurückgenommen, wenn die Inzidenz an 3 aufeinanderfolgenden Tagen wieder über 50 liegt.
Folgende Regelungen gelten damit ab Montag, 7. Juni für den Sport inStuttgart:
- Freizeit- und Amateursport, organisierter Vereinssport sowie der allgemeine Hochschulsport ist auf Sportanlagen, in Fitness-, Yogastudios, Tanzschulen, Ballettstudios u. ä. innen und außen möglich, bei organisiertem Vereinssport auch außerhalb von Sportanlagen und Sportstätten im Freien. So dürfen etwa Vereinsmannschaften im Wald joggen oder organisierte Radtreffs stattfinden. Dies gilt jedoch nicht für nicht im Verein organisierte Gruppen - hier gelten weiter die allgemeinen Kontaktbeschränkungen (+ Genesene und Geimpfte).
Achtung: Es gibt für den Sportbetrieb KEINE Personenbeschränkung mehr, sondern es gilt 1 Person pro 10 qm + Erfüllung einer der 3 Gs (Getestet, Genesen oder Geimpft). Die Quadratmeterbeschränkung bezieht sich immer auf die ganze Fläche der Einrichtung, die für den Sport zur Verfügung steht. Zu beachten ist, dass trotzdem wo möglich der Mindestabstand eingehalten werden muss (z.B. im Fitnessstudio).
Wichtiger Hinweis: Über die Öffnung der städtischen Hallen werden wir Sie im Laufe der nächsten Tage gesondert informieren. Bitte sehen Sie solange von Nachfragen ab.
- Für den Innenraum gilt außerdem: Es dürfen sich wieder zehn Personen aus maximal drei Haushalten ohne Test treffen. Kinder der jeweiligen Haushalte bis einschließlich 13 Jahre zählen dabei nicht mit. Zusätzlich dürfen fünf weitere Kinder bis einschließlich 13 Jahre aus bis zu fünf Haushalten dazu kommen. Vollständig geimpfte und genesene Personen zählen nicht zur Gesamtpersonenzahl.
- Die Nutzung von Umkleiden, Duschen, Aufenthaltsräumen oder Gemeinschaftseinrichtungen ist zulässig, wenn die Sportausübung in geschlossen Räumen erlaubt ist.
- Wettkampfveranstaltungen des Amateur-, Profi- und Spitzensports sind ohne Begrenzung der Teilnehmenden mit bis zu 500 Zuschauerinnen und Zuschauern im Freien und in geschlossen Räumen mit bis zu 250 Zuschauerinnen und Zuschauer gestattet.
- Bowling- und Billardcenter als „Vergnügungsstätten“ dürfen wieder von 6 bis 1 Uhr öffnen. Dabei ist die Anzahl der Besucherinnen und Besucher auf maximal eine Person pro 2,5 Quadratmeter Gastraumfläche zu begrenzen. Die Plätze sind so anzuordnen, dass ein Abstand von mindestens 1,5 Metern der zwischen den Tischen befindlichen Personen gewährleistet ist.
Die Testpflicht ab sechs Jahren gilt weiterhin, es gibt jedoch eine wichtige Änderung:
Schülerinnen und Schüler können bei Angeboten aus den Öffnungsstufen, bei denen eine Testpflicht besteht, auch einen von der Schule bescheinigten negativen Test vorlegen, der nicht älter als 60 Stunden ist."
Sobald die Stadt die Sporthallen freigibt wollen wir mit dem Training beginnen.
Gruß Harry