1. Allgemeines
Alle Vereinsmitglieder, die in Jugendmannschaften spielberechtigt sind, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen MitarbeiterInnen bilden die Vereinsjugend des TV/TTC Zuffenhausen
2. Aufgaben und Ziele
Die Jugendarbeit im TV/TTC Zuffenhausen trägt zur Persönlichkeitsbildung der jungen Menschen bei und hat folgende Ziele:
• Sportlicher Bereich: die Organisation des Trainingsbetriebs und die Teilnahme an Wettkämpfen
• Außersportlicher Bereich: die Vertretung der Interessen der jugendlichen Mitglieder gegenüber dem Gesamtverein und der Öffentlichkeit, die Organisation von Freizeit- und Bildungsveranstaltungen, das Führen und Verwalten der Jugendkasse
3. Organe der Jugendarbeit
• Jugendvollversammlung (JVV)
• Jugendsprecher
• Jugendausschuss (JA)
• Vereinsvorstand, als deren Mitglied der/die Jugendleiter/in mit Sitz und Stimme die Interessen der Vereinsjugend vertritt
4. Zusammensetzung
• Jugendvollversammlung → alle Vereinsmitglieder, die in Jugendmannschaften spielberechtigt sind, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben und alle regelmäßig und unmittelbar in der Vereinsjugendarbeit tätigen MitarbeiterInnen
• Die Mädchen wählen auf der Jugendvollversammlung eine Jugendsprecherin, die Jungen einen Jugendsprecher sowie deren Stellvertreter/in
• Jugendausschuss → Jugendleiter/in, Jugendsprecher/in, Vereinsjugendkassierer/in sowie die jeweiligen Stellvertreter/innen, weitere Mitarbeiter/innen
• die Hauptversammlung des TV/TTC Zuffenhausen bestätigt die Wahl des/der Jugendleiter/in
5. Aufgaben und Arbeitsweise
• Die Jugendvollversammlung wählt die Mitglieder des Jugendausschusses, macht Vorschläge für die Jugendarbeit der Abteilung, beschließt über Anträge. Sie ist das oberste Organ der Vereinsjugend. Sie findet jährlich mindestens einmal statt. Sie ist beschlussfähig, wenn mindestens ein Viertel der Vereinsjugendlichen daran teilnehmen. Zu ihr ist mindestens eine Woche vorher einzuladen. Die JVV ist 3 – 8 Wochen vor der Hauptversammlung des Vereins durchzuführen. Auf Antrag eines Viertels der Vereinsjugend oder der Mehrheit des Jugendausschusses muss eine außerordentliche JVV einberufen werden.
• Die Jugendsprecher vertreten die Interessen der Jugendlichen im Jugendausschuss gegenüber der Jugendleitung und dem Gesamtverein. Sie unterstützen die Jugendleitung, bringen Vorschläge zur Jugendarbeit ein und sind stimmberechtigt bei der Entscheidung über die Aufstellungen
• Der Jugendausschuss vertritt die Jugend im Gesamtverein, kümmert sich um die Qualifizierung der Jugendmitarbeiter (z.B. Trainerlehrgänge usw.) und beschließt – auf Vorschlag des/der Jugendleiter/in - die Aufstellungen der Jugendteams
• Der/die Jugendleiter/in leitet die Sitzungen des Jugendausschusses und lädt dazu ein. Diese finden nach Bedarf, aber mindestens einmal jährlich statt. Wenn nötig können zu diesen Sitzungen zur Beratung weitere Personen eingeladen werden, die aber nicht stimmberechtigt sind.
6. Wahlen
• Die Mitglieder des Jugendausschusses werden auf ein Jahr gewählt. Abweichend davon wird der/die Jugendleiter/in sowie deren Stellvertreter/in für zwei Jahre gewählt, da er/sie Mitglied im Abteilungsvorstand ist. Gewählt ist, wer die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erhält. Enthaltungen werden nicht gezählt. Der/die Jugendsprecher/in darf bei der der Wahl das 23. Lebensjahr noch nicht vollendet haben.
• Stimm- und wahlberechtigt sind alle Mitglieder der Vereinsjugend, soweit sie das 7. Lebensjahr vollendet haben. Jedes anwesende stimmberechtigte Mitglied hat eine Stimme
7. Die Jugendkasse
• Sie wird von der/dem Jugendkassierer/in geführt
• Sie ist Teil des Vereinsvermögens und zum Jahresende mit der Kasse des Vereins abzustimmen
• Die Vereinsjugend wirtschaftet selbständig und eigenverantwortlich mit den ihr zur Verfügung gestellten Geldern
• Die Jugendkasse ist jährlich mindestens einmal von den Kassenprüfern des Vereins zu prüfen
8. Gültigkeit und Änderung der Jugendordnung
• Die Jugendordnung muss von der Jugendvollversammlung mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen und vom Vereinsvorstand mit einfacher Mehrheit bestätigt werden. Das gleiche gilt für Änderungen. Die Jugendordnung bzw. Änderungen der Jugendordnung tritt/treten mit der Bestätigung durch den Vereinsvorstand in Kraft
9. Sonstige Bestimmungen
• Sofern in der Jugendordnung keine besonderen Regelungen enthalten sind, gelten jeweils die Bestimmungen der Vereinssatzung